ARBÖ begrüßt "Aus" für uralte Kindersitze
Mischbereifung bringt Vorteile für schmale Brieftaschen
Wien (NAR - 09.03.2010 09:26 Uhr) Als einen wichtigen Schritt zu mehr Sicherheit für
Kinder im Auto begrüßt der ARBÖ das geplante "Aus" für uralte
Kindersitze. Laut Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
(KDV), deren Begutachtungsfrist heute endet, dürfen bestimmte ältere
Kindersitze in Zukunft weder verkauft noch verwendet werden. "Es ist
höchste Zeit, diese uralten und sicherheitstechnisch längst
überholten Gefahrenquellen für immer aus dem Verkehr zu ziehen.
Konkret geht es dabei um jene Kindersitze, welche nicht einmal mehr
der ab dem Jahr 1996 gültigen Vorgänger-Prüfnorm entsprechen",
begründet der Leiter des ARBÖ-Rechtsreferats Mag. Gerald Kumnig. Die
Novelle soll bereits ab 1. April 2010 in Kraft treten.
Die Beliebtheit hoffnungslos veralteter Kinderrückhaltesysteme ist
nicht zu unterschätzen. Immerhin hatte eine Stichprobenuntersuchung
des ARBÖ 2005 ergeben, dass damals 29 Prozent der Kindersitze so alt
waren, dass sie gar keine EU-Norm erfüllten.
Zur neuen Vorschrift: Im Handel verkauft werden dürfen nach
Inkrafttreten dieser Novelle nur mehr Kindersitze, die der aktuellen
ECE-Regelung Nr. 44.04 entsprechen, welche seit 2005 gilt.
Kindersitze mit der vorhergehenden ECE-Nummer 44.03 dürfen zwar noch
weiterhin verwendet werden, Beschränkungen wird es dafür aber beim
Verkauf geben: Gewerblich dürfen sie überhaupt nicht mehr angeboten
werden, Privatverkäufen wird ein Riegel vorgeschoben. "Das
Verkaufsverbot betrifft nämlich auch den privaten Verkauf, sofern die
Kindersitze einem größeren Personenkreis feilgeboten werden, wie es
etwa über Zeitungsinserate oder eBay der Fall ist", präzisiert
Kumnig. Die ECE-Norm 44.03 gilt seit dem Jahr 2001. Der Aufkleber
muss am Kindersitz deutlich sichtbar angebracht sein.
Die Sanktionen bei Zuwiderhandeln sind doppelt und dreifach, fügt
der ARBÖ-Verkehrsjurist hinzu und zählt auf: "Erstens gibt es eine
Vormerkung im Führerscheinregister. Zweitens können Geldstrafen bis
zu 5.000 Euro verhängt werden. Drittens kann die Polizei den Lenker
an der Weiterfahrt hindern."
Zwtl.: Künftig auch im Winter mit Mischbereifung
Die Novelle soll künftig auch die Möglichkeit einräumen, im Winter
mit einer sogenannten Mischbereifung zu fahren. Das heißt, nicht alle
vier Winterreifen bräuchten eine Mindestprofiltiefe von 4 mm (Radial)
bzw. 5 mm (Diagonal). Auf einer Achse dürfen die Reifen dann auch
weiter abgefahren sein, sofern sie zumindest 1,6 mm Profiltiefe
aufweisen. "Diese Mischbereifung ist aber keinesfalls bei
winterlichen Fahrverhältnissen im Zeitraum vom 1. November bis zum
15. April erlubt. Wenn Eis, Schnee oder Matsch auf der Straße liegt
müssen - wie bisher - alle vier Reifen zumindest 4 bzw. 5 mm
Profiltiefe aufweisen." Schmalen Brieftaschen bringt die vorgesehene
Mischbereifung eine Erleichterung, da nicht jedesmal eine
Neubereifung angeschafft werden muss, begründet der ARBÖ. Ob sie noch
in dieser Saison Platz greifen kann hängt davon ab, ob die Novelle
plangemäß am 1. April in Kraft tritt. Denn die Winterreifenpflicht
endet am 15. April.
Rückfragehinweis:
ARBÖ Rechtsreferat
Mag. Gerald Kumnig
Tel.: (++43-1) 891 21-205
mailto: presse@arboe.at
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